Kosten einer Wurzelkanalbehandlung
Die Kosten einer Wurzelkanalbehandlung übernimmt in den meisten Fällen die Gesetzliche Krankenversicherung. Insbesondere bei Frontzähnen, d.h. Schneide- und Eckzähnen, kann man mit einer Kostenübernahme rechnen. Bei Molaren und Prämolaren (Mahlzähnen und Backenzähnen) sieht das anders aus. Da übernimmt die Gesetzliche Krankenkasse die Kosten nur bedingt. Die Kosten werden übernommen, wenn eine geschlossene Zahnreihe erhalten oder einseitige Freiendsituation vermieden werden kann. Das bedeutet, dass die Krankenkasse die Übernahme der Kosten je nach Gesamtbefund, Antagonistensituation, parodontalem (Knochen-)Abbau und Erhaltungswürdigkeit variiert.
Ist die Prognose des Zahnes eher schlecht, wenn der Zahn z.B. schon sehr locker ist oder die Gegenbezahnung zu dem zu behandelnden Zahn fehlt, dann sind die Kosten der Wurzelkanalbehandlung komplett vom Patienten selbst zu tragen, wenn er den Zahnerhalt wünscht. In diesen Fällen zahlt die Gesetzliche Krankenversicherung nur die Extraktion, d.h. das Ziehen des Zahnes. Wünscht der Patient jedoch den Versuch des Zahnerhalts durch eine Wurzelkanalbehandlung und dadurch eine höherwertige Leistung, so muss er die Kosten im Gesamten privat tragen.
Diese Kosten sind nicht unerheblich und variieren stark. Abhängig vom Aufwand, von dem zu behandelnden Zahn und der sich daraus resultierenden Anzahl der Wurzelkanäle o.ä. kann eine Wurzelkanalbehandlung bis zu 400€ und mehr kosten.
Die gesetzliche Krankenversicherung deckt bei der Wurzelkanalbehandlung nur das notwendigste ab. Das bedeutet, dass hochwertige und umfangreiche Behandlungen, die zu einem besseren Behandlungsergebnis führen, nicht abgedeckt sind. Ohne Zahnzusatzversicherung wird dies dann oftmals sehr teuer. Möchte man was hochwertiges, um langfristig seine Zähne zu erhalten, kann sich eine Zusatzversicherung auszahlen.
Private Zusatzleistungen bei Wurzelkanalbehandlung
Sind die Bedingungen erfüllt und werden die Kosten der Wurzelkanalbehandlung von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen, können trotzdem private Zusatzleistungen auf den Patienten zukommen. Der Patient hat im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung „Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung“. Das deckt jedoch nicht die modernen Behandlungstechniken ab, zu denen in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte gemacht wurden. Dazu zählen private Zusatzleistungen bei der elektronischen Längenmessung des Wurzelkanals (damit umgeht man beispielsweise ein Röntgenbild und vermindert damit die Strahlenbelastung für den Patienten), zusätzliche Anwendung von elektrophysikalisch-chemischen Methoden, der Laserdesinfektion oder eines Operationsmikroskops. Prinzipiell gilt, dass der Patient solchen Privatleistungen zustimmen muss und dass vor der Behandlung die Vergütungsvereinbarung gemäß §2 Abs. 3 GOZ (Leistung auf Verlangen) mit dem Patienten vereinbart wird.
Versorgung nach der Wurzelkanalbehandlung
Ihr Zahnarzt wird Ihnen nach einer Wurzelkanalbehandlung, abhängig von der Defektgröße eine Krone oder eine Teilkrone für den Zahn empfehlen. Wurzelkanalbehandelte Zähne sind oft aufgrund Ihres großes Defektes frakturanfälliger, so dass dies sinnvoll ist.
Die von der gesetzlichen Krankenkasse bezuschusste Krone kann sich im Preis jedoch stark unterscheiden. Bei der Regelversorgung bekommen Sie im Seitenzahnbereich eine Nichtmetall-Krone, die silbern aussieht, im Frontzahnbereich ist die Krone dann vestibulär (also nur die Außenfläche zur Wange/Lippe hin) verblendet. Aufgrund der Ästhetik entscheiden sich die meisten jedoch für eine Vollkeramikkrone oder eine vollbverblendete Krone. Die Kosten unterscheiden sich je nach Aufwand und Material. Das Zahnarzthonorar nach BEMA ist fest mit der gesetzlichen Krankenkasse vereinbart, so dass es da keinen Spielraum in der Kostendifferenz gibt. Wollen Sie jedoch Zusatzleisten wie eine Vollverblendung, dann greift die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Dabei kann es je nach Steigerungssatz zu unterschiedlichen Preisen kommen.